Regelungen für die Nutzung digitaler Endgeräte
Regelungen für die Nutzung digitaler Endgeräte
Ausgehend von den Erfahrungen des Distanzunterrichts sehen wir die Notwendigkeit, die Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte zu modifizieren, um der digitalen Entwicklung in unserer Gesellschaft Rechnung zu tragen, das schulische Arbeiten zu bereichern und gleichzeitig die Risiken im Umgang mit digitalen Endgeräten zu minimieren.
Grundlage unserer Überlegungen bleibt dabei der Art. 56 Abs. 5 BayEUG:
Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig
1. im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet,
2. im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet.
2Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen. …
4Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.
Da wir uns der Bedeutung digitalen Arbeitens in Studium und Berufswelt bewusst sind, gestatten wir im Rahmen des Art. 56 BayEUG den Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 10 die Nutzung eigener digitaler Endgeräte.
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
1. Unterrichtszeit:
- Handys bleiben ausgeschaltet in der Tasche. Dies gilt in Jgst. 5 bis 8 auch für alle anderen digitalen Endgeräte. Für Unterrichtszwecke können die Lehrkräfte den Gebrauch genehmigen.
- Smartwatches dürfen nur zum Ablesen der Uhrzeit genutzt werden. Beim Anschein anderweitiger Verwendung kann die Lehrkraft die Smartwatch vorübergehend einziehen. Die Smartwatch kann nach Unterrichtsende im Sekretariat abgeholt werden.
- Jegliche Kopfhörer dürfen nicht verwendet werden.
- Ab der 10. Jahrgangsstufe dürfen eigene Tablet-PCs bzw. Notebooks für Unterrichtszwecke (z.B. Mitschriften, Arbeitsaufträge etc.) in jeder Unterrichtsstunde ausnahmslos genutzt werden. Der Lehrkraft ist zur Überprüfung jederzeit Einblick zu gewähren. Eine Verbindung zum Internet über mobile Daten oder WLAN ist nicht zulässig, außer die Lehrkraft gestattet eine Ausnahme.
- In Jgst. 9 kann die Fachlehrkraft die Nutzung eines eigenen Tablet-PCs bzw. Notebooks für Unterrichtszwecke (z.B. Mitschriften, Arbeitsaufträge etc.) in ihrer Unterrichtsstunde erlauben.
2. Prüfungen:
Alle digitalen Endgeräte (Smartphones, Smartwatches, Tablet-PCs, In-Ear-Geräte usw.) müssen vor Beginn schriftlicher Leistungsnachweise ausgeschaltet und in der Schultasche (keinesfalls in der Kleidung!) verstaut werden. Wird dies unterlassen, gilt es als Versuch des Unterschleifs und hat die Note 6 bzw. 0 Punkte zur Folge.
3. Vor Unterrichtsbeginn und in den Vormittagspausen:
Vor Unterrichtsbeginn und in den Vormittagspausen ist für die Jahrgangsstufe 5 bis 8 die Nutzung digitaler Endgeräte auf dem gesamten Schulgelände nicht erlaubt. Für die Jahrgangsstufen 9 bis 13 ist die Nutzung von Tablet-PCs und Notebooks für schulische Zwecke erlaubt, nicht jedoch die Nutzung von Smartphones.
4. Freistunden und Mittagspausen:
Für Jgst. 5 bis 8 ist die Nutzung digitaler Endgeräte auch nach 13.00 Uhr auf dem Schulgelände nicht erlaubt. Ab der 9. Jahrgangsstufe können digitale Endgeräte zur Erledigung schulischer Aufgaben in den Aufenthaltsbereichen verwendet werden. Laut einer Bekanntmachung des Kultusministeriums ist Schülerinnen und Schülern die Nutzung der schulischen EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken nicht gestattet. Der Aufsicht führenden Lehrkraft ist daher zur Überprüfung jederzeit Einblick zu gewähren.
5. WLAN:
Unterricht:
- iPad-Koffer: Internetzugang bereits eingerichtet
- BYOD ab Jgst. 10: Für Jahrgangsstufe 10 bis 13 ist das WLAN der Schule mit individualisierter Anmeldung freigeschaltet.
- Für Projekte in Jgst. 5 bis 9 zusätzlich: Voucher im Sekretariat erhältlich
Freistunden und Mittagspausen Jgst. 10 bis 13:
WLAN der Schule ist mit individualisierter Anmeldung freigeschaltet.
6. Sanktionen:
Verstöße gegen die Nutzungsordnung sollen konsequent geahndet werden und einheitlich sanktioniert werden. Dabei soll von dem gesetzlichen Recht auf eine vorübergehende Einbehaltung des betreffenden mobilen Endgeräts durch eine Lehrkraft (Art. 56 Abs. 5 BayEUG) Gebrauch gemacht werden.
Bei weniger schweren und einmaligen Verstößen (z.B. Mobiltelefon wurde versehentlich im Unterricht nicht ausgeschaltet) kann die betreffende Lehrkraft es nach eigenem Ermessen bei einer Ermahnung belassen.
Bei missbräuchlicher Nutzung mobiler Endgeräte wird das Gerät immer bis zum Ende der Unterrichtszeit einbehalten und kann erst im Anschluss im Sekretariat abgeholt werden. Das betreffende Gerät ist vorher vom Besitzer auszuschalten.
Beim dritten Verstoß innerhalb eines Schuljahres ist das Gerät von einem Erziehungsberechtigten abzuholen (Minderjährige). Volljährige Schülerinnen und Schüler erhalten ihr Gerät erst nach einem Gespräch mit der Schulleitung zurück.
Wasserburg a.Inn, Juli 2023
Die Schulleitung