Absenzen und Versicherung
Absenzenregelung für alle Jahrgangsstufen
• Abwesenheit wegen Krankheit
Eine Abwesenheit wegen Krankheit muss der Schule unverzüglich vor Unterrichtsbeginn mitgeteilt werden. Es gibt dazu folgende Möglichkeiten: Krankheitsanzeige über das Elternportal oder telefonisch im Sekretariat. Die Krankmeldung sollte Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung geben und bei Fortdauer der Erkrankung erneut erfolgen.
• Abwesenheit bei Prüfungen
Falls Schulaufgaben – oder andere angekündigte Prüfungstermine wegen einer Erkrankung nicht wahrgenommen werden können, ist die Schule bereits vor Unterrichtsbeginn am Prüfungstag darüber zu verständigen. Ohne diese Meldung gilt die Prüfung als unentschuldigt versäumt und wird mit Note 6 bewertet.
In der Oberstufe besteht bei Absenzen an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen (z.B. Schulaufgaben, angekündigte Tests oder terminlich festgelegte Referate und Präsentationen) grundsätzlich Attestpflicht. Das ärztliche Attest ist innerhalb von zehn Tagen vorzulegen. Zu beachten: Der Arzt muss die Prüfungsunfähigkeit während der Zeit der Erkrankung feststellen, d.h. am Prüfungstag. Eine rückwirkende Bestätigung kann nicht als geeigneter Nachweis dienen (§ 20 BaySchO).
Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die Teilnahme am gesamten Unterricht des jeweiligen Tages voraus!
• Anträge auf Befreiung vom Unterricht
Anträge auf Befreiung aufgrund einer während der Unterrichtszeit eingetretenen Erkrankung müssen vor dem Verlassen des Schulgebäudes von der jeweiligen Lehrkraft und von der Schulleitung genehmigt und dann im Sekretariat vorgelegt werden. Dieses verständigt im Bedarfsfall die Erziehungsberechtigten. Eine Information der Erziehungsberechtigten durch die Schülerinnen und Schüler selbst ist nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Schüler/eine Schülerin am Ende des Vormittags erkrankt und den Nachmittagsunterricht nicht besuchen kann. Die Befreiung muss vor der Heimfahrt durch die Schulleitung erfolgen. Der unterschriebene Befreiungsantrag ist spätestens nach zwei Tagen vorzulegen.
Diese Regelungen gelten auch für die Teilnahme am Sportunterricht.
• Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht
Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht (bei voraussehbarer Verhinderung durch einen Arzttermin, familiären Anlass, etc.) müssen spätestens drei Schultage vorher eingereicht werden. Das geschieht zweckmäßigerweise zunächst elektronisch über das Elternportal. Der Antrag muss aber zusätzlich vom Erziehungsberechtigten ausgedruckt, unterschrieben und im Sekretariat abgegeben werden. Erst dann wird er geprüft und gegebenenfalls genehmigt. Zu spät vorgelegte Anträge werden nur im Falle außergewöhnlicher Umstände genehmigt. Das Abgeben eines Antrags auf Beurlaubung berechtigt noch nicht zum Fernbleiben vom Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler müssen im Sekretariat oder bei der Schulleitung erfragen, ob der Antrag genehmigt wurde. Angekündigte Leistungsnachweise, die ein Schüler ohne genehmigte Beurlaubung versäumt, werden mit Note 6 bewertet.
• Befreiung/Beurlaubung vom Sportunterricht
Wir erwarten, dass Schülerinnen und Schüler, die am übrigen Unterricht, aber nicht am Sportunterricht teilnehmen wollen, in der Sporthalle anwesend sind. Bei Unklarheiten ist für eine Befreiung die Genehmigung durch die jeweilige Fachlehrkraft und die Schulleitung erforderlich.
• Attestpflicht
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an einer Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird dieses nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt und im Falle einer versäumten Prüfung wird diese mit Note 6 bewertet.
Schulunfälle und Versicherung
Verhalten bei Schulunfällen
Alle Schüler sind beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) versichert. Wird ein Schüler bei schulischen Veranstaltungen – z.B. im Sportunterricht, beim Wandertag, auf dem Schulweg – in einen Unfall verwickelt, so ist sofort eine Lehrkraft bzw. das Sekretariat zu benachrichtigen. Hier wird alles weitere veranlasst. Falls ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherte dem Arzt mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Wir bitten Sie, eine Unfallanzeige – das Formblatt ist im Sekretariat erhältlich – innerhalb von drei Tagen sorgfältig ausgefüllt bei der Schule einzureichen. Die Anzeige wird dann von der Schule an den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband weitergeleitet.
Versicherungsschutz bei Schulveranstaltungen
Die Schülerunfallversicherung besteht nur dann, wenn es sich tatsächlich um Schulveranstaltungen handelt. Schulveranstaltungen sind der normale Pflichtund Wahlunterricht, Wandertage, von Fachlehrern organisierte Besichtigungen, Schulskikurse, von der Schule genehmigte Tutorenveranstaltungen o.ä. Um sicherzugehen, ob bei einer Veranstaltung tatsächlich Versicherungsschutz besteht, d.h. ob es sich wirklich um eine schulische Veranstaltung handelt, empfiehlt es sich im Zweifelsfalle, bei den betreffenden Lehrkräften oder bei der Schulleitung nachzufragen.
gez. Tanja Oberhofer, Schulleiterin