Leistungsnachweise
Große Leistungsnachweise
Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. Pro Halbjahr werden in allen Fächern Schulaufgaben geschrieben außer in Vokalensemble, Theater und Film, Biologisch-chemisches Praktikum. Versäumt eine Schülerin/ein Schüler einen großen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung durch Attest, dann erhält sie/er einen Nachtermin. Eine Erkrankung zum Nachtermin ist ebenfalls durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden.
Kleine Leistungsnachweise
Kleine Leistungsnachweise können schriftlich oder mündlich erhoben werden. Schriftliche kleine Leistungsnachweise sind z.B. Stegreifaufgaben, angekündigte Tests und Protokolle. Mündliche kleine Leistungsnachweise sind z.B. Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge, Referate und Präsentationen. Der Kursleiter kann kleine Leistungsnachweise unterschiedlich gewichten. Der Kursleiter benötigt von jedem Schüler mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, davon mindestens einen mündlichen. Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann ein Nachtermin angesetzt werden. Wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen, kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden.
Ersatzprüfung
Die Ersatzprüfung kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken. Der Termin der Ersatzprüfung ist spätestens eine Woche vorher der Schülerin/dem Schüler und den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben. Eine Erkrankung am Ersatzprüfungstermin muss durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Der zeitliche Umfang, die Form und Gewichtung der Ersatzprüfung liegen im Ermessen des Kursleiters.
Attestpflicht an Prüfungstagen
In der Oberstufe besteht bei Absenzen an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen (z.B. Schulaufgaben, angekündigte Tests oder terminlich festgelegte Referate und Präsentationen) grundsätzlich Attestpflicht. Das ärztliche Attest ist innerhalb von 10 Tagen der Schule vorzulegen. Andernfalls wird der Leistungsnachweis mit 0 Punkten (Note 6) bewertet.
Versäumnis ohne Entschuldigung
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen kleinen oder großen Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung, so wird der Leistungsnachweis mit 0 Punkten (Note 6) bewertet.
Ermittlung der Halbjahresleistung
Die Halbjahresleistung in einem Fach ergibt sich aus dem einfachen Durchschnittswert
- aus der Punktzahl der Schulaufgabe (großer Leistungsnachweis) und
- aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise
Der Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise wird auf zwei Nachkommastellen genau angesetzt. Der Durchschnittswert aus kleinen und großen Leistungsnachweisen wird gerundet. Eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.
Keine Belegung bei fehlenden Leistungsnachweisen
Hat eine Schülerin oder ein Schüler keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird in das Zeugnis des entsprechenden Ausbildungsabschnitts anstelle einer Halbjahresleistung die Bemerkung aufgenommen, dass dieses Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt gilt.
Mobilfunkgeräte
Bei Prüfungen stellt auch schon das Mitführen eines ausgeschalteten Mobilfunktelefons das Bereithalten eines unerlaubten Hilfsmittels dar. Die Arbeit kann dann mit 0 Punkten (Note 6) bewertet werden. Handys sollten daher vorher beim Lehrer für die Zeit der Prüfung abgegeben werden.